Der Verein

Die Landeskirchliche Gemeinschaft Enger ist ein eingetragener Verein.

Am 28. März 2009 gründeten 34 Besucher der verschiedensten Gruppen und Kreise von Landeskirchlicher Gemeinschaft und EC-Jugendarbeit in Enger den gemeinnützigen Verein "Landeskirchliche Gemeinschaft Enger e.V."

Der Verein dient als rechtliche Grundlage unserer Arbeit. In unseren Gruppen unterscheiden wir nicht zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern, freuen uns aber über jeden, der die Vereinsarbeit durch seine Mitgliedschaft unterstützt.

Unsere Satzung

§1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

(1)     Der Verein führt den Namen „Landeskirchliche Gemeinschaft Enger e.V.“ – nachfolgend LKGE genannt.

(2)     Die LKGE hat ihren Sitz in Enger/Westfalen.

(3)     Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Herford eingetragen.

(4)     Die LKGE ist über den Westfälischen Gemeinschaftsverband e.V. dem Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V. , der als ein freies missionarisches Werk innerhalb der evangelischen Landeskirchen tätig ist, angeschlossen.

§2 Zweck

(1)     Die LKGE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige  und kirchliche  Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein versteht sich als ein Zusammenschluss  von Christen, die sich zu Jesus Christus als ihrem Herrn und Erlöser bekennen und die bereit sind, ihr Leben und ihren Dienst am Nächsten und in der Gemeinde an der Bibel auszurichten.
Der Zweck der LKGE ist es, eine Gemeinschaft zu leben, in der

o    Gott durch Anbetung und Lebensstil geehrt wird

o    Menschen aller Generationen zu einer lebendigen Beziehung mit Jesus Christus eingeladen werden

o    Menschen in ihrem Leben begleitet, ermutigt und unterstützt werden

o    Menschen zur Mitarbeit angeleitet und darin gefördert werden

o    Menschen in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zur Wahrnehmung sozialer Verantwortung angehalten und zu diakonischem Handeln befähigt werden

o    insbesondere die Jugendarbeit des EC (Deutscher Jugendverband Entschieden für Christus e.V., Kassel) gefördert wird

Die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung der oben genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft  ist Bestandteil des Vereinszwecks.

(3)     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

o    gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Gottesdienste und Freizeiten

o    Mitarbeiterförderung und -bildung in Seminaren und Besprechungen

o    soziale, diakonische und gesellschaftliche Aktionen

o    Unterstützung sozialer und diakonischer Projekte im In- und Ausland

o    Förderung von Jugend- und Sportarbeit sowie der Arbeit mit Kindern

(4)     Die LKGE ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

(1)     Mitglied kann jede/jeder werden, die/der die in §2 dieser Satzung genannten Zwecke anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand mit der Beitrittserklärung schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(3)     Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand erfolgen.

(4)     Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn sein Verhalten fortgesetzt im groben Widerspruch zum Bekenntnis oder zur Ordnung des Vereins steht, es sich satzungswidrig oder gemeinschaftsschädigend verhält oder die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der LKGE mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5)     Die Mitgliederversammlung kann für alle Mitglieder zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben einen Beitrag festsetzen.

§4 Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand zwei Wochen vor Sitzungsbeginn einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse - soweit satzungsmäßig nicht anders festgelegt – mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3)     Beschlüsse sind in der Mitgliederversammlung zu formulieren. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der 1. oder 2. Vorsitzende und der Protokollführer unterschreiben.

§5 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus

o    1. Vorsitzende/-r

o    2. Vorsitzende/-r

o    Schatzmeister/-in

o    Schriftführer/-in

o    bis zu 6 Beisitzern/-innen

(2)     Es können nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.  Diejenigen Personen sind gewählt, die die einfache Stimmenmehrheit erhalten. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl durchzuführen. Das Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3)     Die Wahlen werden geheim vorgenommen, falls die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.

(4)     Die Vorstandsmitglieder werden von der/dem Vorsitzenden oder von einem von ihr/ihm benannten Vertreter unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe des Ortes zu der Vorstandssitzung eingeladen.

(5)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind

§6 Finanzierung und Vermögensverwaltung

(1)     Die Mittel der LKGE dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)     Die Jahresrechnung und die Kassenführung des Vereins sind jährlich von zwei  Kassenprüfern/-innen zu prüfen, die der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen haben.

§7 sonstiges

(1)     Allgemeine Satzungsänderung und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

(2)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Westfälischen Gemeinschaftsverband e.V. oder, wenn dieser nicht mehr besteht, an den Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke gemäß dieser Satzung zu verwenden hat.